Darf meine Chipstüte so leer sein?
Shownotes
Von halbleerer Chipstüte bis zur übergroßen Parlinenpackung - Mogelpackungen sind eins der Themen, die seit Jahren bei den Verbraucherzentralen für Beschwerden sorgen.
Doch wann ist eine Mogelpackung eine Mogelpackung? Und wie voll darf eine Verpackung sein, ohne rechtswidrig zu sein? Diese und weitere Fragen beantwortet Nora Dittrich, Expertin der Verbraucherzentrale NRW.
Der Podcast wird gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestags.
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Dorian Lötzer: Wenn ich den Begriff Mogelpackungen sage, haben viele wahrscheinlich ein Bild vor Augen, vielleicht die halb leere Chipstüte oder die übergroßen Pralinenverpackungen, die bei mir manchmal Unmut verbreiten. Doch ist Mogelpackung gleich Mogelpackung? Was bedeutet der Begriff überhaupt? Wie weit verbreitet sind sie und was kann ich machen, um den Ganzen entgegenzuwirken? All das gibt es jetzt.
Dorian Lötzer: Mein Name ist Dorian Lötzer - Willkommen bei Genau Genommen.
Dorian Lötzer: Die sogenannten Mogelpackungen sind in der Verbraucherschutzwelt eines der Themen, die immer wieder für Ärger sorgen. Dennoch habe ich bei meiner Recherche das Gefühl gehabt, dass ich nicht mal ansatzweise ein Verständnis dafür hatte, wie weit verbreitet das Phänomen tatsächlich ist und was es für praktische Auswirkungen für uns alle hat. Deswegen habe ich mir eine Expertin zurate gezogen, die mir erklärt hat, was Mogelpackungen überhaupt sind.
Nora Dittrich: Also generell kann man sagen: Eine Mogelpackung wird auch als täuschende Packung bezeichnet und ist per Gesetz definiert. Und eine täuschende Packung ist eine Packung, die nach ihrer Gestaltung und Befüllung eine größere Füllmenge vortäuscht als in ihr tatsächlich enthalten ist. Und genau dieses Gesetz (das Mess- und Eichgesetz) verbietet solche Fertigpackungen
Dorian Lötzer: Sprechen tut Dir Nora Dittrich, Referentin für Lebensmittelrecht und Lebensmittelsicherheit der Verbraucherzentrale NRW. Und sie hat mir erklärt, dass diese Art von täuschender Packung vorliegt, wenn zum Beispiel durch zu viel Luftraum mehr Inhalt von der Verpackung vorgetäuscht wird als tatsächlich enthalten ist. Und wenn diese Diskrepanz für uns von außen nicht nachvollziehbar ist. Darüber hinaus hat mir Nora Dietrich erklärt, dass neben diesen täuschenden Mogelpackungen auch eine andere Art von Verbraucher Ärgernis stattfindet.
Nora Dittrich: und das ist die Unterfüllung. Das sind Produkte, die nicht unbedingt durch einen großen Luftraum auffallen, sondern diese Produkte enthalten weniger als auf der Verpackung gekennzeichnet ist. Also diese Produkte können dann durchaus mal nur 180 oder 190 Gramm enthalten, obwohl 200 Gramm auf der Verpackung gekennzeichnet ist und das nennt man eine Unterfüllung.
Dorian Lötzer: Und um genau diese beiden Sachverhalte geht es in dieser Folge. Wir fangen am besten mit der Unterfüllung an. Wie wir gerade gelernt haben geht es bei Unterfüllungen um Produkte, deren Inhalt geringer ist als auf der Verpackung angegeben. Klingt ja auch nachvollziehbar, wenn 200 Gramm auf der Verpackung stehen müssen auch 200 Gramm enthalten sein. Richtig?
Dorian Lötzer: Nicht ganz! In der Fertigpackungsverordnung, die solche Verpackungen regelt, ist nämlich ein sogenanntes Mittelwertprinzip enthalten.
Nora Dittrich: Und nach diesem Mittelwertprinzip dürfen einzelne Packungen einer Produktcharge bis zu einer bestimmten Toleranzgrenze weniger Inhalt aufweisen, wenn diese Menge bei anderen Packungen wiederum durch eine leichte Überfüllung wieder ausgeglichen wird.
Dorian Lötzer: Und erst wenn diese Toleranzgrenzen überschritten werden und der Mittelwert nicht eingehalten wird, spricht man wirklich von einer Unterfüllung. Es kann also durchaus rechtens sein, wenn in der Verpackung, die ich gerade kaufe, weniger Inhalt enthalten ist, wenn dafür eine andere mehr Inhalte aufweist. Der Mittelwert ist hier ausschlaggebend. Weil das aber in der Theorie etwas verwirrend sein kann, hat mir Nora Dittrich die Sachlage anhand eines Beispiels erklärt.
Nora Dittrich: Nehmen wir einen 200 Gramm Joghurt. Der darf im Sinne dieses Mittelwertprinzips nach der Fertigpackungsverordnung um 9 Gramm nach unten schwanken und theoretisch 991 Gramm aufweisen, wenn dann diese fehlenden neuen Gramm durch andere Joghurtbecher dieser Charge wieder ausgeglichen werden. Die gesamte Produktcharge der Joghurtbecher muss nur einen Mittelwert von 200 Gramm aufweisen. Und 2 von diesen hundert Joghurtbechern dürfen sogar nur 182 aufweisen (das ist die weitere untere Toleranzgrenze) solange der Mittelwert von 200 Gramm eingehalten wird.
Dorian Lötzer: Also erst, wenn dieser Joghurt weniger als 182 Gramm beinhaltet wäre das ein Verstoß und der Joghurt müsste vom Markt genommen werden. Das Problem für Verbraucher ist allerdings, dass sie das Mittelwertprinzip weder prüfen noch nachvollziehen können, da sie ja keine ganze Produktcharge im Supermarkt kaufen, sondern nur einzelne wenige Packungen und die Füllmenge natürlich auch nicht immer zu Hause nachwiegen, so dass es durchaus passieren kann, dass gewisse Unterfüllungen nicht auffallen.
Dorian Lötzer: An dieser Stelle muss ich zugeben, dass ich etwas schockiert war. Man kann ja irgendwie nachvollziehen, dass Hersteller vielleicht nicht bei jedem Joghurt exakt 200 abfüllen können und dass gewisse Schwankungen entstehen. Dass aber in manchen Fällen bis 182 Gramm – also fast 10% weniger – immer noch rechtens ist, habe ich nicht erwartet. Daher hat mich interessiert, wie weit verbreitet das Phänomen in der Praxis ist.
Nora Dittrich: Es ist tatsächlich so, dass unter füllte Packungen in jeder Produktkategorie auftreten können. Also fertig verpackte Lebensmittel, die unterfüllt sind können über alle Produktgruppen hinweg auftreten. Also sei es Käse, Süßigkeiten, TK-waren, Backwaren – wir haben schon Verbraucherbeschwerden über alle Produktgruppen hinweg erhalten.
Dorian Lötzer: was deutlich macht, dass es sich hier nicht um eine Ausnahmesituation handelt, sondern unterfüllte Packungen wahrscheinlich unser tägliches Leben begleiten. Wenn man jetzt nachrechnet, was uns an Wert verloren gehen, wenn wir einen Joghurt mit ein paar Gramm weniger Inhalt kaufen, kommt man wahrscheinlich nur auf kleine Cent-Beträge pro Kauf. Doch das täuscht, denn hier geht es darum, wie oft unterfüllt wird. Und dann spricht man ganz schnell nicht mehr von Cent Beträgen.
Nora Dittrich: Ja, also im Hinblick auf die Problematik der Unterfüllung gibt es ältere Schätzungen, die darauf hinweisen, dass durch zu geringen gefüllte Verpackungen Verbraucherinnen bis in die Millionenhöhe übervorteilt werden können.
Dorian Lötzer: Das zentrale Problem bei dieser Sache ist halt im Endeffekt dieses Mittelwertprinzip. Ein Grund dafür ist, dass es eben doch eine relativ breite Spanne an inhaltlichen Schwankungen zulässt. Was ich aber als viel problematischer ansehe, ist welche Auswirkungen das tatsächlich auf uns als Verbraucher:innen hat. Wenn ich nämlich im Supermarkt stehe und meinen Joghurt kaufen will und dann zufällig nach dem Joghurt greife, der vielleicht nur 182 Gramm beinhaltet, dann hilft es mir in dem Moment wenig, dass der Mittelwert der Produktcharge trotzdem bei 200 Gramm liegt. Ich kaufe ja nur das einzelne Produkt und nicht die ganze Charge. Darüber hinaus sind wir den Schwankungen ziemlich hilflos ausgeliefert, weil für uns schlicht vor dem Einkauf nicht erkennbar ist, ob ein Produkt nun wirklich die angegebene Füllmenge enthält. Und in der Regel merke ich das nicht mal – kann mich also auch nicht beschweren. Wir werden also nicht nur beim Kauf übervorteilt, sondern merken es wahrscheinlich nicht mal.
Dorian Lötzer: Wer diesen Podcast kennt, weiß aber, dass ich mich nicht damit zufriedengebe, den Status Quo des Problems zu verstehen. Deswegen habe ich Nora Dietrich auch gefragt, wie eine Lösung denn aussehen könnte.
Nora Dittrich: Und da dies auch ein sehr häufiger Beschwerdegrund von Verbraucherinnen ist, fordern wir als Verbraucherzentrale die Umsetzung eines Mindestmengenprinzips in der Abfüllung. Und das mindestmengen Prinzip statt dem Mittelwertprinzip würde bedeuten, dass jede Packung mindestens die auf der Packung angegebene Füllmenge enthalten muss. Das heißt, wenn auf einem Joghurtbecher Zweihundertgramm draufsteht, dann sollte auch mindestens in jeder Packung Gramm enthalten sein.
Dorian Lötzer: Mit einem solchen mindestmengen Prinzip wäre sichergestellt, dass wir nicht weniger Inhalt kaufen, als wir denken und gleichzeitig einen Anreiz für Hersteller geschaffen, ihre Produktion so zu optimieren, dass sie genauer abfüllen können, was laut Nora Dietrich nicht nur möglich ist, sondern Studien zufolge auch profitabel sein könnte.
Nun gibt es aber auch neben den unter füllten Packungen die andere Sachlage, die wir am Anfang angesprochen haben: Die täuschende Mogelpackung. Zur Erinnerung:
Nora Dittrich: eine täuschende Packung liegt dann vor, wenn die Packung ihrer Gestaltung oder Befüllung nach eine größere Menge vortäuscht, als tatsächlich enthalten ist oder wenn die Verpackung einen sehr großen Leerraum aufweist oder mit mehr Luft oder Gas befüllt ist, als es wirklich notwendig ist.
Dorian Lötzer: Anders als bei der Unterfüllung geht es hier also weniger um die Menge des Inhaltes, sondern eher um die Verpackung selbst. Das liegt unter anderem daran, dass wir von der Größe der Verpackung oft auf die Menge des Inhalts schließen und durch große Lufträume oder ähnliches getäuscht werden können. Deswegen ist auch oft von täuschenden oder Luftpackungen die Rede, wenn wir weder sehen noch fühlen können, wie voll eine Packung ist.
Nora Dittrich: Man muss aber auch sagen, dass nicht automatisch jede Packung, die einen großen Luftraum hat, automatisch verboten ist. Denn es können zum Beispiel triftige Gründe vorliegen, dass ein gewisser Luftraum technisch und Produktbedingt unumgänglich ist. Und das kann zum Beispiel sein, wenn Produkte aufgeblasen werden, damit das Füllgut innen ein Produktschutz hat. Also das ist zum Beispiel wichtig, bei sehr zerbrechlicher Ware, zum Beispiel empfindliche Kekse oder auch Chips. Ein anderes Beispiel ist, dass manche Produkte besonders pulverförmige Produkte wie zum Beispiel Waschpulver, Kakaopulver aber auch Chips zum Teil sich in der Verpackung erst setzen und durch ja Rüttelungsprozesse während des Transportes zusammensacken können und dadurch dann ein Luftraum entsteht.
Dorian Lötzer: Die Probleme entstehen in der Regel erst dann, wenn Verpackungen mehr Luftraum haben, als notwendig. Dass wir nämlich oft mein Einkauf zu größeren Verpackungen greifen, nutzen manche Hersteller und lassen ihre Produkte größer erscheinen, ohne dass der Inhalt diesen Verpackungsraum wirklich benötigt. So kommt es zu den berüchtigten, halb leeren Chipstüten, über die ich mich so gerne aufrege.
Dorian Lötzer: Grundsätzlich gibt es eine Verwaltungsrichtlinie, die Verpackungen in einen Anhaltswert von 30% Luftraum zugesteht, sofern diese nicht anderweitig täuschend sind. Manche Produkte haben sogar Sonderregelungen, die ihnen erlauben, über diese erlaubten 30% zu schreiten.
Nora Dittrich: Bei Pralinen ist es nämlich so, dass diese Pralinen tatsächlich so verpackt sein dürfen, dass das Volumen der Verpackung 6-mal so groß wie das Gewicht der Praline sein darf. Also da zum Beispiel wird dieses Missverhältnis zwischen Verpackungsvolumen und Inhalt toleriert und das gilt auch für kosmetische Erzeugnisse, wie zum Beispiel Cremes. Die dürfen auch ein bestimmtes Verhältnis zwischen Füllmenge und Behältnis aufweisen. Beispiel: eine Cremedose mit 50 Milliliter Inhalt darf eine 125 großes Äußeres Dosenvolumen haben. Also das ist so ein Verhältnis 1 zu 2,5.
Dorian Lötzer: Es gibt also einige Ausnahmen, unter denen auch Produkte mit großen Lufträumen nicht zwingend als täuschend eingestuft werden. Zum Beispiel müssten bei einer Prüfung auch der Vorsatz des Herstellers in Betracht gezogen werden. Alles in allen, ist also ziemlich schwierig, überhaupt in der Praxis zu verstehen, wann eine Verpackung tatsächlich als täuschend gilt und wann nicht.
Nora Dittrich: Und diese Ausführung zeigt sehr deutlich, dass es eben leider auf den Einzelfall ankommt. Und durch fehlende konkrete rechtliche Regelungen wird das Problem der Einzelfallprüfung noch verstärkt.
Dorian Lötzer: Und trotz dieser ganzen Ausnahmen gibt es laut Nora Dittrich viele Beispiele von Packungen, die größer als notwendig sind oder eine größere Füllmenge vortäuschen. Und dieses Problem ist, ähnlich wie bei den Unterfüllungen, in allen Marktsegmenten auffindbar. Und es ist nicht neu.
Nora Dittrich: Das zeigen unsere inhaltlichen Auswertungen der Verbraucherbeschwerden, die wir erhalten. Wir erhalten leider schon seit Jahren und man muss leider auch sagen sogar Jahrzehnten regelmäßig Beschwerden zu Mogelpackungen, also täuschenden Packungen und auch Unterfüllungen. Und diese 2 Verbraucherärgernisse sind leider ein Dauerbrenner. Man kann natürlich nicht generell sagen, wie viele Verbraucher exakt von Unterfüllungen und Mogelpackungen betroffen sind, aber da diese Fälle immer wieder auftreten und über verschiedene Produktkategorien hinweg auftreten, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit schon jedem Haushalt mindestens einmal im Leben solch eine Packung ins Netz gegangen.
Dorian Lötzer: Ihr könnt euch vielleicht vorstellen, wie kompliziert es ist, gegen Mogelpackungen vorzugehen, wenn es schon so viel Zeit bedarf, um überhaupt festzustellen, wann eine Verpackung täuschen ist und welche Ausnahmen es gibt. Das hat natürlich auch Konsequenzen für die Verfolgung, die wegen dieser Sachlage immer komplexe Einzelfallprüfungen vollziehen muss, bevor man wirklich sagen kann, ob ein Produkt täuschend ist. Diese komplizierte Sachlage ist aus der mangelnden Rechtslage zu Mogelpackungen entstanden.
Dorian Lötzer: So gibt es kein Gesetz, das vorschreibt, wieviel Luft eine Produktverpackung beinhalten darf. Es gibt lediglich das Mess- und Eichgesetz, das vorschreibt, dass Verpackungen keinen größeren Inhalt als sie tatsächlich enthalten vortäuschen dürfen.
Dorian Lötzer: Die praktische Umsetzung ist aber nicht festgelegt. Die heutige Praxis bezieht sich auf eine bereits angesprochene Verwaltungsrichtlinie aus den Siebzigern, die diese 30% Luftraum und die dazugehörigen Sonderregelungen beschreibt. Und hier würde Nora Dittrich die Notwendigkeit sehen, nachzubessern.
Nora Dittrich: Da diese wichtigen Regelungen bisher fehlen, fordern wir konkrete gesetzliche Regelungen zu erlassen und die im Recht auch zu verankern. Wonach jede Packung bis zum Rand und bis zur Naht gefüllt sein sollten und Ausnahmen sollten nur in nachweislich technischen bedingten Fällen mit einer Obergrenze von 30% Packung zugelassen sein.
Dorian Lötzer: Das wäre nicht nur wirtschaftlich für uns besser, weil wir dann besser von der Verpackungsgröße auf den Inhalt schließen könnten, sondern hätte auch Konsequenzen für unsere Umwelt. Einer aktuellen Studie, die der Verbraucherzentrale Bundesverband in Auftrag gegeben hat, zufolge produzieren überdimensionierte Verpackungen tonnenweise vermeidbaren Müll. Konkrete Regeln würden diese um bis zu 27% schrumpfen lassen. Der Verzicht auf überdimensionierte Luftverpackungen würde im Endeffekt sogar jährlich 1,4 Millionen unnötige Mülltonnen vermeiden.
Dorian Lötzer: Und das, ohne dass wir Abstriche bei den Inhalten der Produkte selbst in Kauf nehmen müssten. Klingt meiner Meinung nach ziemlich logisch. Ob und wann ist eine solche Regelung geben könnte, kann ich nicht sagen. Deswegen wollte ich zuletzt noch in Erfahrung bringen. Was wir in der Zwischenzeit tun können, um uns vor Mogelpackungen zu schützen, was Präventivmaßnahmen angeht, sieht es aber nicht besonders gut aus. Bei den Unterfüllungen haben wir schon gehört, wie schwierig es ist, vor dem Kauf zu erkennen, ob ein Produkt auch den Inhalt enthält, die Verpackung angibt und wenn man bedenkt, wie viele Ausnahmen es gibt und welche Bedingungen erfüllt werden müssen, damit eine Verpackung als täuschend gilt, würde ich mir auch nicht zutrauen sowas im Supermarkt vor dem Kauf zu erkennen. Ich kann lediglich bei sehr luftigen Verpackungen dazu raten, eher auf den angegebenen Inhalt zu schauen, als auch die Größe der Verpackung selbst.
Dorian Lötzer: Falls wir aber nach dem Kauf zum Beispiel beim Backen merken sollten, dass die Tüte Mehl beim Wiegen weniger Inhalt aufzeigt als versprochen, gibt es trotzdem einen Weg zu helfen.
Nora Dittrich: Also zum einen kann man sich an die Verbraucherzentralen wenden. Wir sammeln solche Fälle, besonders, wenn sich Verbraucher getäuscht fühlen. Also besonders auch bei Mogelpackungen, um diese dann zu gegebener Zeit unter anderem in der Pressearbeit, bei Veröffentlichungen, Aktionen, Markt-Checks oder anderen Gelegenheiten aufzugreifen. Das ist wichtig, um immer wieder auf diese Problematik und auf dieses Verbraucherärgernis hinzuweisen. Zum anderen können Verbraucher sich aber auch an die für die Stadt oder den Kreis zuständigen Eichbehörden wenden, und das empfehlen wir auch besonders für die Unterfüllungen, denn die Eichbehörde hat die Aufgabe, die Füllmenge bei Fertigpackungen zu kontrollieren. Und sie verfügen über genaue Berechnungsverfahren in solchen Fällen und können auch das Mittelwertprinzip genau nachrechnen. Sie überwachen außerdem die eichrechtlichen Anforderungen beim Hersteller und prüfen auch stichprobenartig die Richtigkeit des Packungsinhalts und der Kennzeichnun Und bei Verbraucherbeschwerden sind sie auch verpflichtet, diesen Beschwerden nachzugehen, und können dann tatsächlich auch zum Beispiel vor Ort direkt beim Hersteller und bei der Abfüllung prüfen, ob tatsächlich eine Unterfüllung vorliegt und können dann weitere behördliche Maßnahmen einleiten, wenn das der Fall ist.
Dorian Lötzer: Wenn ich auf meinen eigenen Alltag gucke, stelle ich fest, dass die Verpackungen, die ich tagtäglich sehe, so allgegenwärtig sind, dass ich mich wenig bis gar nicht mehr kritisch damit auseinander setze. Doch ich habe jetzt gelernt, dass die oft gar nicht so unproblematisch sein können.
Dorian Lötzer: Beim Einkaufen gibt es immer ein Restrisiko, dass ich mich gerade von der Waschmittelverpackung täuschen lassen oder in meinem Joghurt weniger drin ist als angegeben. Das ist natürlich schon an sich nicht gut. Genauso schlimm ist es aber, dass ich das oft gar nicht nachvollziehen kann, bevor ich die Ware kaufe. Insbesondere bei unerfüllten Produkten entscheidet der Zufall, wieviel ich nun gerade für mein Geld kriege. Und eben weil es bei den Mogelpackungen und den Unterfüllungen kaum Tipps für uns gibt, wie wir uns schützen können, wäre es hier wichtig, dass sich was an der Rechtslage tut.
Dorian Lötzer: Die gute Nachricht ist hier das ist in beiden Sachlagen von Seiten der Verbraucherzentralen Vorschläge gibt, die die Situation verbessern würden. Ein Mindestmengenprinzip würde Unterfüllungen entgegenwirken. Gesetzlich verankerte Regeln, die besagen, dass Verpackungen möglichst bis zum Rand gefüllt sein müssen, außer wenn es unter Berücksichtigung verschiedener Verpackungstypen nachweislich und technisch notwendige Ausnahmen gibt, sind nachvollziehbar und würden uns und unsere Umwelt schützen. Darüber hinaus würden beide Änderungen die Verfolgung bei Verstößen einfacher machen.
Dorian Lötzer: Ich kann leider nicht sagen, ob und wann solche Veränderungen stattfinden. Wenn wir aber das nächste Mal das Gefühl haben, dass ein Produkt nicht ganz hält, was es versprochen hat, sollten wir das auf jeden Fall bei der lokalen Verbraucherzentrale oder dem Eichamt melden, damit diese sich stellvertretend für uns einsetzen können. Mehr Informationen zu Mogelpackungen und allen weiteren Verbraucherthemen findet ihr wie immer auf verbraucherzentrale.de.
Dorian Lötzer: Wenn euch der Podcast gefällt, könnt ihr uns gerne auf allen gängigen Plattformen abonnieren oder an Freunde und Bekannte weiterleiten. Für Fragen und Kommentare könnt ihr mich jetzt auch direkt unter podcast@vz-bln.de erreichen.
Dorian Lötzer: Mein Name ist Dorian Lötzer, und heute habe ich die Mogelpackungen genau genommen.
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